Bürgerinformationen

Brandgefahren im Haushalt? Wer denkt schon so wirklich darüber nach!

Bitte lesen Sie sich die nachfolgenden Bürgerinformationen aufmerksam durch, damit Sie die Gefahrenschwerpunkte in Ihrem Haushalt kennenlernen können. Die Sicherheitstipps informieren über die Möglichkeit zur Verhütung von Gefahren, die im alltäglichen Leben vorkommen können, und wie Sie geeignete Gegenmaßnahmen treffen können.

Für weitere Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Sicherheit ist unser Ziel!

Beachten Sie daher bitte unsere Sicherheitstipps!

Clipart @ Feurian

Bahnstrom Oberleitungen

Gleise und Wagons sind tabu; sucht euch was anderes!

 

Immer wieder kommt es zu schweren Stromunfällen mit weitreichenden Folgen für die Betroffenen. Doch was bewegt Kinder, Jugendliche oder junge Erwachsene, auf Bahnwagons zu klettern und somit den erforderlichen Mindestabstand von 1,5 m zu den Oberleitungen zu unterschreiten?

Die Ursachen sind sehr vielseitig und umfassen unter anderem: Mutproben, Suche nach dem Adrenalinkick, Leichtsinn durch Alkoholgenuss, S-Bahn Surfing oder Sterne angucken auf einem idyllischen Wagon. 

Himmelslaternen

 

Die Oberleitung (Fahrleitung) führt den elektrisch angetriebenen Triebfahrzeugen den notwendigen Strom zu. Die Regelhöhe der Oberleitung bei der Deutsch Bahn beträgt 5,5 m, bei Hochgeschwindigkeitsstrecken 5,3 m und bei unterirdischen S-Bahnen 4,8 - 6,5 m. Dabei trägt die Oberleitung eine Wechselspannung von 15.000 Volt bei einer Frequenz von 16,7 Hertz. Der Strom wird vom Stromabnehmer der Triebfahrzeuge von der Oberleitung abgenommen. Der Stromkreis schließt sich wieder über die Schiene als Rückleiter. Der Bahnstrom in den Oberleitungen fließt immer, egal ob gerade ein Zug fährt oder nicht!

Der einzuhaltende Schutzabstand beträgt bei einer Netz-Nennspannung von 1.000 - 110.000 Volt gemäß der DGUV Vorschrift 3 - Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) einen Abstand von 3 m. Dieser darf von elektrotechnisch unterwiesenen Personen nach VDE 015-100 - Betrieb elektrischer Anlagen (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik) bis auf 1,5 m reduziert werden. Der Schutzabstand darf erst unterschritten werden, wenn die Spannung abgeschaltet ist und danach zusätzlich alle beteiligten Leitungen (mit einer Erdungsstange, die zuvor mit einer Klemme mit der Schiene verbunden wurde) geerdet bzw. kurzgeschlossen sind. Diese Erdung wird durch den Bahnmanager oder geschulte Personen durchgeführt, sobald eine bestätigte Abschaltung der Spannung vorliegt.

Unterschreitet man den Mindestabstand von 1,5 m, dann schlägt ein Lichtbogen von ca. 15.000 Volt auf den menschlichen Körper über. Dazu muss man die Oberleitung noch nicht mal berühren.

Weitere Informationen stellt die Bundespolizei in ihrem Flyer zum Thema Bahnstrom zur Verfügung.

 

 

Medizinische Folgen

Der Strom tritt in den Körper ein und hinterlässt auf seinem Weg im Körper schwere, teils irreparable Schäden, bevor der Strom den Körper wieder verlässt.

Mögliche Folgen eines Stromschlages:

  • Schwerste Verbrennungen 2. – 4. Grades, denen viele Operationen mit Hauttransplantationen oder sogar Amputationen von Gliedmaßen folgen.
  • Durch den Stromschlag wird Hitze erzeugt, die Gewebe verbrennt/verkocht und zerstört (60-75 % Wasseranteil im menschlichen Körper).
  • Herzrhythmusstörungen (Kammerflimmern) und Asystolie (Herzstillstand)
  • Muskelschädigungen in Folge sehr starker Muskelkontraktionen, die bis zu Knochenbrüchen führen können.
  • Schäden am zentralen Nervensystem mit Krampfanfällen, Bewusstseinsstörungen oder Bewusstlosigkeit
  • Beeinträchtigung der Nierenfunktion bis hin zum Nierenversagen

 

 

Sicherheitstipps

  • Setzen Sie einen Notruf ab wenn jemand einen Stromschlag erlitten hat, und informieren Sie umgehend die Polizei, wenn sich jemand auf einem Bahnwagon befindet.
  • Betreten Sie nicht die Gleisanlagen und halten Sie in jedem Fall den Schutzabstand von mind. 3 m zur Oberleitung ein, solange bei den Gleisanlagen der Strom nicht abgeschaltet ist.
  • Bringen Sie sich nicht in Gefahr, indem Sie einer verunfallten Person helfen wollen. Was Sie jedoch tun können ist den Notruf abzusetzen und die Rettungskräfte einzuweisen.

 

 

Gesetzeslage

Hier haben wir nur ein paar der Gesetzestexte aufgeführt, die mit diesem Thema in Verbindung stehen. Weitere Auskünfte kann Ihnen Ihr Rechtsbeistand des Vertrauens mitteilen.

 

Strafgesetzbuch - StGB

§ 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
  1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  2. Hindernisse bereitet,
  3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder
  4. einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
 
(2) Der Versuch ist strafbar.
 
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

1. in der Absicht handelt,

a) einen Unglücksfall herbeizuführen oder

b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder

2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

 
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
 
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
 
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  

Eisenbahnbau- und Betriebsordnung - EBO

§ 62 - Betreten und Benutzen der Bahnanlagen und Fahrzeuge

(1) Die Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen von Personen, die nicht amtlich dazu befugt sind, nur insoweit betreten oder benutzt werden, als sie dem allgemeinen Verkehrsgebrauch dienen oder ein besonderes Nutzungsverhältnis dazu berechtigt.
(2) Der Aufenthalt innerhalb der Gleise ist nicht gestattet, es sei denn, dass dies zur Erfüllung amtlicher Aufgaben erforderlich oder im Rahmen eines Nutzungsverhältnisses zugelassen worden ist.

 

§ 63 Verhalten auf dem Gebiet der Bahnanlagen

(2) Von den Gleisen ist ein genügender Abstand zu halten. Geschlossene Absperrungen an Übergängen für Reisende gelten als Verbot, die Gleise zu überschreiten, auch wenn die Absperrungen zwischen oder hinter den Gleisen angebracht sind.

 

§ 64 Beschädigen der Bahn und betriebsstörende Handlungen

Es ist verboten, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen.

 

 

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